Vorab weisen wir darauf hin, dass die Mitglieder der Schulleitung, insbesondere die Oberstufenleitung, jederzeit gerne für Fragen rund um die Oberstufe zur Verfügung stehen.
Rechtliche Grundlagen:
Für die rechtlichen Grundlagen für die Organisation der Oberstufe finden Sie unter folgendem Link.
Struktur unserer Oberstufe
Die Oberstufe gliedert sich in die Einführungsphase (= Klasse 11) und die Hauptphase (= Klasse 12+13).
Einführungsphase (Klasse 11)
Die Schüler werden im Klassenverband unterrichtet und von einer Tutorin /einem Tutor betreut. Diese/r betreut dann auch die Klasse bis zum Abitur, sodass eine hohe Kontinuität gewährleistet ist. Die von den Schüler/innen für die Klasse 11 zu wählenden Fächer können dem Wahlbogen entnommen werden.
Hauptphase (Klasse 12 + 13)
Für die Hauptphase wählt jede/r Schüler/in eigene Fächer aus dem Angebot der Schule und zwar 2 Fächer mit erhöhtem Anspruchsniveau (Leistungskurse) und mindestens 9 Fächer auf grundlegendem Niveau (Grundkurse). Den für unsere Schule gültigen Wahlbogen finden sie nachstehend:
Als Leistungskurse sind möglich: De Ma Frz En Ek Ge Po Bi Ch Ph Rk Re Mu Bk Sport, wobei mindestens ein Leistungskurs aus den sogenannten Kernfächern De Ma Fr En gewählt werden muss.
Alle Schüler/innen und deren Eltern werden vor der endgültigen Anwahl der Fächer für die Klassen 12 + 13 von den Tutoren/Tutorinnen und der Oberstufenleitung ausführlich informiert und beraten.
Abschlüsse
Als Abschlüsse vergeben wir den schulischen Teil der Fachhochschulreife (frühestens nach Ende der Klasse 12) und das allgemeine Abitur (nach der bestandenen Abiturprüfung am Ende der Klasse 13.
Vorgehen bei erhöhten Fehlzeiten in der Oberstufe
1) Fehlt eine Schülerin/ein Schüler häufig und kommt uns dieses Fehlen willkürlich vor,
darf eine Attestpflicht verhängt werden. Dazu findet eine persönliche Beratung durch
die Oberstufenleitung statt. Es wird ein Protokoll angefertigt. Online-Atteste reichen i.
A. nicht aus!
2) Wenn die Begründungen auf den Attesten willkürlich erscheinen, lädt die
Oberstufenleitung die Schülerin/den Schüler gegebenenfalls mit den
Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch ein, um die genaueren Gründe des
Fehlens zu erkunden. Dabei könnte beraten werden, ob zur genaueren Erkundung ein
Gespräch mit dem entsprechenden Arzt geführt werden darf. Hierzu muss die
Schülerin/der Schüler bei Volljährigkeit, ansonsten die Erziehungsberechtigten eine
Entbindung der Schweigepflicht zum Austausch zwischen einem Mitglied der
Schulleitung und dem Arzt hinsichtlich eines vereinbarten Sachverhalts
unterschreiben. Der Austausch wird dabei nicht dokumentiert.
3) Wenn die Gründe des Fehlens nicht nachvollziehbar sind, wird die Schülerin/der
Schüler zum Amtsarzt auch zum Sicherstellen der Schulunfähigkeit geschickt. Auch
hierüber fertigt die Oberstufenleitung ein Protokoll an.
4) Attestiert der Amtsarzt keine Krankheit, die einen Schulbesuch unmöglich macht, lädt
die Oberstufenleitung erneut zu einem Gespräch ein, bei dem erörtert wird, dass vor
dem Hintergrund von §30.5 SchOG das Fernbleiben vom Unterricht einer
Austritterklärung gleichgestellt wird. Außerdem dokumentieren die Fachlehrer die
Fehlzeiten in dem ehemaligen Bogen „Nichtanrechnung eines Kurses“, der jetzt
Fehlzeiten in der gymnasialen Oberstufe heißt.
Auch hierüber fertigt die Oberstufenleitung ein Beratungsprotokoll an.